LEX KOLLER

Die Lex Koller bzw. das «Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland» schränkt den Erwerb von Liegenschaften in der Schweiz durch Ausländer ein. Erfahren Sie von uns, was es damit auf sich hat.

Geschichte der Lex Koller - Das Gesetz mit den vielen Bundesrats-Namen

Die Ursprünge des «Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland», die im Volksmund heute als «Lex Koller» bezeichnet wird, reicht ins Jahr 1961 zurück. Damals noch als «Lex von Moos» bekannt, hat die Schweizer Politik dieses Gesetz geschaffen aus Furch vor dem sogenannten «Ausverkauf der Heimat». Verantwortlicher Bundesrat und Vorsteher des Justiz und Polizeidepartements war damals der Obwaldner Ludwig von Moos ( CVP Bundesrat 1960 – 1971). Seit 1961 wurde das Gesetz mehrfach angepasst, so wurde aus der «Lex von Moos» die «Lex Furgler» nach dem St.Galler CVP-Bundesrat Kurt Furgler (im Bundesrat 1972 – 1986), aus der «Lex Furgler» die «Lex Friedrich» nach dem Zürcher FDP-Bundesrat  Rudolf Friedrich (im Bundesrat 1983-1984) um schliesslich mit der bisher letzten grösseren Anpassung 1997 den Namen von CVP-Bundesrat Arnold Koller (im Bundesrat 1987 – 1999) zu erhalten.

 

Was bedeutet die Lex Koller für ausländische Personen die Grundstücke erwerben wollen?

 

Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland definiert, dass «Personen im Ausland» in Bezug auf den Erwerb von Wohnimmobilien diesem Gesetz unterstehen. Konkret heisst das, dass Ausländer die ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben nicht berechtigt sind Wohnliegenschaften in der Schweiz zu kaufen. Unter die Lex Koller fallen:

 

  • Ausländer mit Wohnsitz im Ausland
  • EU / EFTA-Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz ohne Aufenthaltsbewilligung B, C oder L
  • Bürger anderer ausländischer Staaten ohne Niederlassungsbewilligung C

 

Nicht darunter fallen hingegen:

 

  • Schweizer und auch Doppelbürger mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland
  • EU- und EFTA-Bürger mit rechtmässigem und tatsächlichem Wohnsitz in der Schweiz  (Aufenthaltsbewilligung B, C, evtl. Kurzaufenthalt L)
  • Bürger anderer Staaten mit C-Bewilligung und tatsächlichem Wohnsitz in der Schweiz

 

Was sieht das Gesetz bei juristischen Personen vor?

 

Bei juristischen Personen wird unterschieden ob sie Sitz in der Schweiz oder im Ausland haben. Juristische Personen mit Sitz im Ausland dürfen in der Schweiz zwar Betriebsimmobilien erwerben, jedoch keine Wohnimmobilien. Gemischt genutzte Immobilien mit Gewerbe- & Wohnanteil dürfen nur in Ausnahmefällen gekauft werden.

Juristischen Personen die ihren Hauptsitz in der Schweiz haben dürfen Grundstücke erwerben sofern sie nicht sogenannt «ausländisch beherrscht» sind. Ein Unternehmen ist dann ausländisch beherrscht, wenn Personen im Ausland aufgrund ihres Eigentumsanteils am Unternehmen eine beherrschende Dominanz haben (mehr als einen Drittel des Kapitals oder des Stimmrechts besitzen oder bedeutende Darlehen gewährt haben).

 

Dürfen Ausländer Ferienwohnungen kaufen?

 

Vorab, ja! Ausländer dürfen in der Schweiz Ferienwohnungen kaufen allerdings kennt die Schweiz eine Obergrenze von 1500 Ferienwohnungen die im Jahr an Ausländer verkauft werden dürfen. Nicht in allen Kantonen gibt es jedoch Kontingente für Ferienwohnungen zum Verkauf an Ausländer. Möglich ist dies in den Kantonen Appenzell Ausserhoden, Bern, Freiburg, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg Ob- und Nidwalden, St.Gallen, Schaffhausen, Schwyz, Tessin, Uri, Waadt und Wallis. Wichtig ist also die Abklärung bei ausländischen Interessenten, ob das Kontingent dies noch zulässt. Grundsätzlich – es gibt in gewissen Fällen die Möglichkeit von Ausnahmen – darf die Nettowohnfläche nicht mehr als 200 m2 betragen und das Grundstück sollte 1000 m2 nicht übersteigen.

Weiterführende Informationen / Merkblätter etc. können Sie beim Bundesamt für Justiz unter folgendem Link:

https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/grundstueckerwerb.html

 

Haben Sie fragen und Interesse am Thema? Möchten Sie eine Immobilie kaufen oder verkaufen oder sind Sie am Umbau einer Liegenschaft interessiert?

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Bild: Brunngasse Brienz © Anastasia Beck